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icon Reglement über die Einführungskurse Kaminfeger/in (153.79 kB)


Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse für Kaminfeger EFZ / Kaminfegerin EFZ

Der Schweizerische Kaminfegermeister-Verband (SKMV) erlässt folgendes Organisationsreglement, basierend auf dem
Bildungsplan Kaminfeger EFZ / Kaminfegerin EFZ vom 28. September 2010.

1    ZWECK UND TRÄGER DER KURSE
Art. 1    Zweck
1.1    Die überbetrieblichen Kurse (ÜK) ergänzen die Bildung der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.
1.2    Die überbetrieblichen Kurse haben den Zweck, die lernende Person in die grundlegenden Fertigkeiten des Berufes einzuführen. Sie soll während der anschliessenden Tätigkeit im Lehrbetrieb das im Kurs Erlernte ohne ständige Überwachung durch den Berufsbildner an praktischen Arbeiten anwenden können; dabei werden die Grundfähigkeiten geübt, gefestigt und vertieft.  
1.3    Der Besuch der Kurse ist für alle Lernenden obligatorisch.

Art. 2    Träger
Träger der Kurse ist der Schweizerische Kaminfegermeister-Verband (SKMV).

2    ORGANE
Art. 3    Organe
Die Organe der Kurse sind:
a.    die Aufsichtskommission  
b.    die Kurskommissionen.

3    AUFSICHTSKOMMISSION
Art. 4    Organisation
4.1    Die Kurse stehen gesamtschweizerisch unter der Aufsicht einer aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern bestehenden Aufsichtskommission. Jeder ÜK-Standort hat mindestens einen Sitz. Die einzelnen Sprachgebiete sind angemessen vertreten.
4.2    Der Ressortchef Bildung des SKMV ist Präsident der Aufsichtskommission. Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden durch den Zentralvorstand des SKMV für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.
4.3    Die Aufsichtskommission wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.  
4.4    Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
4.5    Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt.  
4.6    Die Geschäftsführung der Kommission wird vom Sekretariat des SKMV besorgt.
Art. 5    Aufgaben
Die Aufsichtskommission sorgt für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Reglements. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a.    sie erarbeitet auf der Grundlage der Verordnung über die berufliche Grundbildung und des Bildungsplans ein Rahmenprogramm für die Kurse;
b.    sie bestimmt im Einvernehmen mit der Trägerorganisation die Kursorte und die dazugehörenden Einzugsgebiete;
c.    sie veranlasst die Weiterbildung des Instruktionspersonals;
d.    sie erlässt Richtlinien für die Organisation und Durchführung der Kurse;
e.    sie definiert die Obergrenze für die ÜK-Tagesansätze und die Instruktorenhonorare, sofern nicht durch eine kantonale Regelung eine staatliche Organisation dafür zuständig ist;
f.    sie erlässt Richtlinien für die Ausrüstung der Kursräume;
g.    sie koordiniert und überwacht die Kurstätigkeit und ist für die Qualitätssicherung verantwortlich;
h.    sie kontrolliert die Kostenvoranschläge und die Kursabrechnungen und ist für eine einheitliche Verrechnung an die Trägerorgane besorgt;
i.    sie erstellt in Zusammenarbeit mit den Kurskommissionen einen mehrjährigen Finanzplan;
j.    sie erstattet jährlich Bericht zuhanden der Trägerorganisation;
k.    sie erstellt in Zusammenarbeit mit dem Träger der Kurse das ÜK-Lehrmittel und nimmt in regelmässigen Abständen eine Überarbeitung vor.

4    KURSKOMMISSION
Art. 6    Organisation
6.1    Die Kurse stehen unter der Leitung einer standortspezifischen Kurskommission. Diese wird durch die Aufsichtskommission eingesetzt und zählt mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder. Dem Standortkanton und der Berufsfachschule wird eine angemessene Vertretung eingeräumt. Alle Mitglieder der Kurskommission sind stimmberechtigt.
6.2    Die Mitglieder werden auf Vorschlag der ÜK-Standorte durch die Aufsichtskommission der ÜK für jeweils vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich die Kurskommission selbst.
6.3    Die Kurskommission wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.
6.4    Die Kurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
6.5    Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt.
6.6    Für die Wahrnehmung der fachspezifischen Interessen kann die Kurskommission Arbeitsgruppen einsetzen und die Aufgaben gemäss Art. 7 delegieren.
Art. 7    Aufgaben
Der Kurskommission obliegt die Durchführung der Kurse. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.    sie erstellt das Kursprogramm und die Stundenpläne auf Basis der Leistungsziele des Bildungsplans;
b.    sie wählt das Instruktionspersonal und bestimmt die Kurslokale;
c.    sie unterstützt soweit nötig die Beschaffung von Kurslokalitäten;
d.    sie stellt die Einrichtungen bereit;
e.    sie erarbeitet den Kostenvoranschlag und die Abrechnung zuhanden der zuständigen Trägerorganisationen und der Aufsichtskommission;
f.    sie sorgt im Einvernehmen mit den Berufsfachschulen dafür, dass der Besuch des Pflichtunterrichts auch während der Kurse gewährleistet ist;
g.    sie sorgt für die Koordination der Ausbildung mit Berufsfachschule und Lehrbetrieben;
h.    sie erlässt die für die Durchführung erforderlichen Bestimmungen;
i.    sie orientiert die Bildungsverantwortlichen nach Abschluss eines Kurses über den Lernerfolg;
j.    sie erstattet jährlich Bericht zuhanden der Aufsichtskommission und der beteiligten Kantone;
k.    sie ist im Rahmen der Kursadministration für das Kursbudget, die Kursausschreibung, das Kursaufgebot und die Kursabrechnung zuständig. Sie kann diese Aufgaben an die Geschäftsstelle des SKMV delegieren;
l.    sie wendet das Reglement der SBBK betreffend Finanzierung der ÜK an.

5    KURSTEILNEHMER
Art. 8    Besuchspflicht
8.1    Die Lehrbetriebe sind dafür verantwortlich, dass ihre Lernenden an den Kursen teilnehmen.
8.2    Die Kantone können auf Gesuch des Lehrbetriebes Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstatt vermittelt werden. Diese betrieblichen Bildungszentren oder Lehrwerkstätten müssen die gleichen Qualitätsstandards erfüllen, wie sie für ÜK–Zentren gelten.
 
Art. 9    Aufgebote
Die zuständigen Stellen erlassen zu diesem Zweck persönliche Aufgebote, die sie den Lehrbetrieben zustellen.

6    DAUER UND ZEITPUNKT
Art. 10     Dauer
Dauer und Zeitpunkt der Kurse sind im Bildungsplan festgelegt und im «Detailaufbau überbetriebliche Kurse» konkretisiert.

7    KANTONALE AUFSICHT
Art. 11     Standortkantone
Die zuständigen Behörden der Kursstandortkantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

8    FINANZIELLES
Art. 12    Leistungen des Lehrbetriebs
12.1    Dem Lehrbetrieb wird für die Kurskosten Rechnung gestellt. Der Betrag übersteigt in keinem Fall die Aufwendungen pro teilnehmende Person nach Abzug der Leistungen der öffentlichen Hand und (sofern vorhanden) des kantonalen Berufsbildungsfonds.
12.2    Muss der Kursteilnehmer aus zwingenden Gründen, wie ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall, vor oder während des Kurses vom Kursbesuch befreit werden, so wird dem Lehrbetrieb der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Unkosten zurückerstattet. Der Lehrbetrieb hat der Kurskommission  den Grund der Absenz sofort schriftlich mitzuteilen und zu belegen.
12.3    Der im Lehrvertrag festgesetzte Lohn ist auch während des Kurses zu zahlen.
12.4    Der Lehrbetrieb bzw. sofern vorhanden der kantonale Berufsbildungsfonds trägt die Kosten, die der lernenden Person aus dem Besuch der Kurse entstehen.

 
Art. 13    Beiträge der Kantone
13.1    Der Kursträger reicht den Voranschlag sowie das Kursprogramm, den Stundenplan und nach Schluss der Kurse die Abrechnung der zuständigen kantonalen Behörde ein.
13.2    Die Teilnehmerbeiträge fordert der Kursträger direkt bei den zuständigen Behörden der Lehrortskantone ein.

Art.14    Defizitausgleich
Soweit die Kosten der Organisation, der Vorbereitung und der Durchführung der Kurse nicht durch Leistungen der Lehrbetriebe sowie durch Beiträge der Kantone, allfällige Zuwendungen Dritter und Erträge aus Kursarbeiten gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Trägerschaft.

9    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 15    Inkrafttreten
Das vorliegende Organisationsreglement tritt rückwirkend am 1. August 2011 in Kraft.


Schweizerischer Kaminfegermeister-Verband (SKMV)
Der Präsident     Die Geschäftsführerin


Jacques Marrel    Sabine L’Eplattenier-Burri

 
SKMV
Tel +41 62 834 76 66
Fax +41 62 834 76 69
Renggerstrasse 44, Aarau