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Samstag, 18. Mai 2013

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Reglemente
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icon Reglement über die Einführungskurse Kaminfeger/in (153.79 kB)


Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse für Kaminfeger EFZ / Kaminfegerin EFZ

Der Schweizerische Kaminfegermeister-Verband (SKMV) erlässt folgendes Organisationsreglement, basierend auf dem
Bildungsplan Kaminfeger EFZ / Kaminfegerin EFZ vom 28. September 2010.

1    ZWECK UND TRÄGER DER KURSE
Art. 1    Zweck
1.1    Die überbetrieblichen Kurse (ÜK) ergänzen die Bildung der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.
1.2    Die überbetrieblichen Kurse haben den Zweck, die lernende Person in die grundlegenden Fertigkeiten des Berufes einzuführen. Sie soll während der anschliessenden Tätigkeit im Lehrbetrieb das im Kurs Erlernte ohne ständige Überwachung durch den Berufsbildner an praktischen Arbeiten anwenden können; dabei werden die Grundfähigkeiten geübt, gefestigt und vertieft.  
1.3    Der Besuch der Kurse ist für alle Lernenden obligatorisch.

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icon Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung Kaminfeger/in (102.41 kB)


Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Kaminfeger/Kaminfegerin

vom 27. Februar 2002

A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung
B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 19. April 19781 über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt)
und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3–6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung
vom 7. November 19792, nd Artikel 50 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz3
verordnet:

I Ausbildung
II Lehrverhältnis

Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre
1 Die Berufsbezeichnung ist Kaminfeger/Kaminfegerin.
2 Der Kaminfeger befasst sich mit der Reinigung, Wartung und Kontrolle von wärmetechnischen
Anlagen unter Berücksichtigung brandschutztechnischer, ökologischer
und ökonomischer Aspekte.
3 Die Lehre dauert 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.

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LAP-Reglement Lehrplan PDF Drucken E-Mail

B Lehrplan für den beruflichen Unterricht
vom 27. Februar 2002

(Bestandteil des LAP-Reglements)

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April 197812 über die Berufsbildung und
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 197613 über Turnen und Sport an Berufsschulen,
verordnet:

1 Grundsätze

11 Allgemeine Bildungsziele
Die Berufsschule vermittelt den Lehrlingen die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse, die Allgemeinbildung
sowie Turnen und Sport. Sie fördert berufsübergreifende Fähigkeiten und unterstützt die Persönlichkeitsentfaltung.
Berufsschule, Lehrbetrieb und Einführungskurse streben auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit in fachlicher
und organisatorischer Hinsicht an.

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SKMV
Tel +41 62 834 76 66
Fax +41 62 834 76 69
Renggerstrasse 44, Aarau