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Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Kaminfeger werden auf kantonaler Ebene geregelt. Die Kantone BL, BS, GL, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, ZH und ZG kennen im Kaminfegerwesen ein liberalisiertes oder teilliberalisiertes System. Das bedeutet, dass in diesen Kantonen die Kundschaft den Kaminfeger bzw. die Kaminfegerin selbst auswählen darf, bzw. muss.

In Kantonen, in denen eine kantonale Gebäudeversicherung besteht, ist die Aufsicht über das Kaminfegerwesen regelmässig bei dieser Institution angesiedelt, weil die kantonalen Gebäudeversicherungen nicht nur als Versicherer tätig, sondern auch für den Bereich Brandschutz zuständig sind. In Kantonen ohne Gebäudeversicherung übernehmen oftmals die kantonalen Umweltämter die Aufsichtsfunktion. Je nach Vollzugsmodell des Kantons können sich aus den nationalen Massnahmen gegen Luftverschmutzung zusätzliche Aufgaben für die Kaminfeger ergeben – zusätzlich zu den Bestimmungen über Feuerungsanlagen legt die Luftreinhalteverordnung (LRV) auch Emissions-Grenzwerte fest, die periodisch zu kontrollieren sind. Grundsätzlich gilt in der ganzen Schweiz, dass Feuerungsanlagen in einem vorgeschriebenen Turnus kontrolliert und gereinigt werden müssen, wobei im Monopolsystem hierfür der Kaminfeger bzw. die Kaminfegerin die Verantwortung trägt.

Die Monopolkantone teilen ihr Gebiet in Kreise auf, die exklusiv einem Kaminfeger bzw. einer Kaminfegerin zugeordnet werden (AG, AI, AR, BE, FR, GE, GR, JU, NE, SG, VD und VS).
In den Kantonen, in welchen der Kaminfeger / die Kaminfegerin frei gewählt werden kann, liegt die Einhaltung dieses Turnus demgegenüber in der Verantwortung des Eigentümers der Feuerungsanlage (BL, BS, GL, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH und ZG).

Haben Sie Fragen bezüglich der Leistungen des Kaminfegers bzw. der Kaminfegerin in Ihrem Kanton? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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